OGH 7Ob45/12m

OGH7Ob45/12m25.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Daniel Stanonik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L*****gesmbH, *****, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 96.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2012, GZ 5 R 125/11h-36, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es liegt ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vor, wenn das Berufungsgericht - wie hier - von Feststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkundenbeweis und Zeugenbeweis getroffen hat, ohne Beweiswiederholung abgeht (RIS-Justiz RS0043193). Darauf kommt es aber hier nicht an:

Der Einwand der laesio enormis ist weder ausgehend von den erstgerichtlichen - von der Beklagten nicht bekämpften - Feststellungen noch ausgehend von den vom Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung „berichtigten“ Feststellungen berechtigt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen nahm die Klägerin unter Zugrundelegung von durchschnittlich 48 erbrachten Leistungstagen für jeweils drei Monate mit üblichen Leistungssätzen von 1.000 EUR pro Tag keine überhöhte Abrechnung vor. Demnach erbrachte die Beklagte nicht nur 48 Leistungstage, sondern mehr als das Doppelte (der Vertragszeitraum umfasste acht Monate). Nach den „berichtigten“ Feststellungen hat die Klägerin ausgehend von durchschnittlich 48 erbrachten Leistungstagen für den gesamten Leistungszeitraum mit üblichen Leistungssätzen von 2.500 EUR netto pro Tag ebenfalls keine überhöhte Abrechnung vorgenommen. In beiden Fällen liegt der Wert der Leistungen der Klägerin nicht unter der Hälfte des vereinbarten Entgelts.

Nachträgliche Erfüllungsmängel sind bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis nicht zu beachten (RIS-Justiz RS0110457). Feststellungen dazu, welche Leistungen die Klägerin nicht erbrachte, weil die Beklagte diese verhinderte, sind nicht entscheidungsrelevant.

Es liegen keine erheblichen Rechtsfragen vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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