OGH 8Ob44/12x

OGH8Ob44/12x24.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch die Klemm Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) H***** E*****, und 2) B***** S*****, beide vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 49.585,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Februar 2012, GZ 2 R 23/12t-30, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

1. Die Beklagten wenden sich in der außerordentlichen Revision gegen die Verneinung ihrer Stellung als bloße Interzedenten iSd § 25c KSchG im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung.

Rechtliche Beurteilung

2. Eine Interzession liegt vor, wenn der Dritte die Haftung für eine materiell-fremde Schuld übernimmt und demnach eine materiell-fremde Schuld besichert wird. Entscheidend ist, dass der Interzedent typischerweise damit rechnen kann, die Schuld - zumindest wegen seines Regressanspruchs - letztlich materiell nicht tragen zu müssen. Eine Regressberechtigung weist somit auf eine Interzession hin. Die bloß formelle Haftung des Interzedenten muss für den Gläubiger aber erkennbar sein (8 Ob 5/11k).

Die Interzessionsregeln gelangen demgegenüber nicht zur Anwendung, wenn die Haftenden die Verbindlichkeiten als echte Mitschuldner eingegangen sind und gegebenenfalls dem Kreditgeber das (abweichende) Innenverhältnis zwischen mehreren für den Kredit haftenden Personen weder bewusst noch erkennbar ist (6 Ob 44/11f). Die Frage, ob eine die Interzession ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab (3 Ob 1/09g).

3.1 Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Die Beurteilung, dass die beiden Beklagten nach dem durch Auslegung gewonnenen Parteiwillen als echte Mitschuldner in das Kreditverhältnis einbezogen worden seien und daher nicht als Interzedenten qualifiziert werden könnten, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.

3.2 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht etwa eine ausdrückliche Feststellung „über eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der gemeinsamen Abstattung des Kredits“ geboten. Vielmehr reichen die getroffenen Feststellungen zur Ermittlung des dem Kreditvertrags zugrunde liegenden Parteiwillens aus.

Für einen vereinbarten Regressanspruch der Beklagten bieten die Feststellungen gerade keine Grundlage. Das Argument, dass mangels gegenteiliger Vereinbarung im Innenverhältnis eine Beteiligung an den Wohnkosten nur solange in Betracht komme, als die selbsterhaltungsfähigen Beklagten bei ihren Eltern wohnten, erweist sich als nicht stichhaltig, weil ein derartiger Bedeutungsinhalt mit einer Schuld- bzw Haftungsübernahme nicht zwangsläufig verbunden ist. Unerheblich bleibt auch, ob die Beklagten durch das finanzierte Rechtsgeschäft Eigentum an der Wohnung erworben haben.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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