Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach bereits vorliegender Rechtsprechung führt nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB (3 Ob 19/08b; zust Weitzenböck in Schwimann/Kodek 4, § 274 ABGB Rz 4). Derartige Umstände macht der zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter bestellte Rechtsanwalt in seinem Revisionsrekurs nicht geltend; sie können insbesondere auch nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsmittelwerber das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat. Dass der Rechtsmittelwerber weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist, legt viel eher den gegenteiligen Schluss bestehender Leistungsfähigkeit nahe.
2. Mit der Verfassungskonformität des § 274 Abs 2 ABGB hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dagegen geltend gemachte Bedenken nicht geteilt (RIS-Justiz RS0123296; RS0048950 [T3]; 7 Ob 105/08d).
3. Dass die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme einer Sachwalterschaft keine Zwangs- oder Pflichtarbeit der Rechtsanwälte und Notare iSd Art 4 Abs 2 EMRK ist, haben Verfassungsgerichtshof (VfGH 6. 10. 2011, G 38/11) und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 18. 10. 2011, 31950/06 [Graziani-Weiss gegen Österreich]) ebenfalls bereits entschieden (EF-Z 2012/18).
Der Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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