OGH 7Ob31/12b

OGH7Ob31/12b19.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied und Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Dezember 2011, GZ 3 R 221/11h-27, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 6. Oktober 2011, GZ 209 C 851/11g-11, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit am 7. 3. 2012 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz zurückgezogen. Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO bis zur - hier noch nicht gefällten - Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny 2 IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466; RS0042041 [T4]) und mit deklaratorischem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2 und T3]).

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