OGH 3Ob46/12d

OGH3Ob46/12d18.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. Februar 2012, GZ 1 R 35/12t-101, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Stainz vom 1. Dezember 2011, GZ 1 P 11/09m-98, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. Oktober 2004 (ON 13) bestellte das Erstgericht einen Sachwalter für den Betroffenen.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (ON 98) änderte das Erstgericht den Wirkungskreis des Sachwalters und wies den Antrag des Betroffenen auf Beendigung der Sachwalterschaft ab. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen nach einem Zustellversuch am 9. Dezember 2011 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 12. Dezember 2011 zugestellt.

Am 30. Dezember 2011 überreichte der Betroffene beim Erstgericht einen Rekurs, den das Rekursgericht wegen Verspätung zurückwies. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das vom Betroffenen selbst handschriftlich verfasste, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte Rechtsmittel, das sich inhaltlich gegen den Beschluss des Erstgerichts wendet.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der vom Rekursgericht nach der Aktenlage zutreffend bejahten Verspätung des Rekurses des Betroffenen, gegen die im Revisionsrekurs auch nichts vorgebracht wird, ist der Beschluss des Erstgerichts in Rechtskraft erwachsen. Dagegen war ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Mangels im Revisionsrekurs aufgezeigter erheblicher Rechtsfragen erübrigt es sich, wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (siehe § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0005946 [T12]; zuletzt 1 Ob 28/12t).

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