Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt eine Unterhaltserhöhung von 626 EUR pro Monat.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss bis zur rechtskräftigen Beendigung eines weiteren zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahrens.
Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 ZPO nicht zulässig sei.
Der Beklagte erhob dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.
Bei Ansprüchen auf gesetzlichen Unterhalt stellt gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend den Wert des strittigen Rechts dar (RIS‑Justiz RS0103147, RS0042366). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhalts begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS‑Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt im vorliegenden Verfahren damit 36 x 626 EUR = 22.536 EUR.
Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2 JN (Unterhalt) vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls unzulässig, wenn ‑ wie hier ‑ der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In diesem Fall ist auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es kann gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO ein mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundener Abänderungsantrag beim Rekursgericht gestellt werden. Auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird, ist es nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der erst darüber entscheiden kann, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch dahingehend abgeändert hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS‑Justiz RS0109623).
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