European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00042.12H.0328.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Aussagen der E 2 Ob 135/04y (RIS‑Justiz RS0026828 [T4]), wonach das Nichttragen eines Fahrradhelms im Jahr 2000 kein Mitverschulden begründete, würden auch im Jahr 2006 zutreffen, ist vertretbar, bedenkt man insbesondere, dass ‑ wie die Revisionswerber selbst zugestehen ‑ die Tragquote der Österreicher im Jahr 2006 22 % betragen hat (Furian/Hnatek‑Petrak, ZVR 2006, 427 [429]).
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