OGH 2Ob21/12w

OGH2Ob21/12w28.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Lansky Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Iveta K*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung ua, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 2008, GZ 39 R 277/08m-97, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 16. November 2007, GZ 6 C 1745/04x-77, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Akten langten beim Obersten Gerichtshof am 2. 2. 2012 ein.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts über den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, um keine - inhaltlich abändernde - Maßgabeentscheidung, sondern um eine ausdrückliche vollinhaltliche Bestätigung. Es kommt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zur Anwendung.

Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Rekursgerichts ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Auf die dazu behaupteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung kommt es daher nicht an.

Was die (in der Begründung enthaltene) Entscheidung über den im Rekurs beantragten Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, eine amtswegige Protokollberichtigung durchzuführen, anlangt, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage; für den angestrebten Auftrag gibt es keine Rechtsgrundlage.

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