Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Akten langten beim Obersten Gerichtshof am 2. 2. 2012 ein.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts über den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, um keine - inhaltlich abändernde - Maßgabeentscheidung, sondern um eine ausdrückliche vollinhaltliche Bestätigung. Es kommt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zur Anwendung.
Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Rekursgerichts ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Auf die dazu behaupteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung kommt es daher nicht an.
Was die (in der Begründung enthaltene) Entscheidung über den im Rekurs beantragten Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, eine amtswegige Protokollberichtigung durchzuführen, anlangt, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage; für den angestrebten Auftrag gibt es keine Rechtsgrundlage.
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