OGH 1Ob55/12p

OGH1Ob55/12p23.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) J***** H*****, und 2) E***** H*****, beide *****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen 6.400 EUR sA und Räumung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2011, GZ 39 R 338/11m-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Juli 2011, GZ 3 C 415/10z-25, zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrte von beiden Beklagten Zahlung von 6.400 EUR sA sowie nur von der Erstbeklagten die Räumung eines Wohnungseigentumsobjekts.

Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und gab dem Räumungsbegehren statt.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht wies die Berufung des Zweitbeklagten zurück, hob das Urteil des Erstgerichts im Umfang des Zahlungsbegehrens von 4.000 EUR sowie des Räumungsbegehrens auf und bestätigte mit Teilurteil die Abweisung eines Begehrens von 2.400 EUR sA. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Ausschließlich gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel (richtig: Rekurs) der beklagten Parteien, das unzulässig ist.

Das Berufungsgericht erließ ein Teilurteil, hob aber im Übrigen das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Dieser Aufhebungsbeschluss ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht bekämpfbar. Er müsste aber dann vom Obersten Gerichtshof aufgehoben werden, wenn dieser infolge anderer rechtlicher Beurteilung der gesamten Sache das Teilurteil des Berufungsgerichts aufheben würde (vgl RIS-Justiz RS0040804), was allerdings hier nicht in Betracht kommt, weil die Abweisung eines Teils des Zahlungsbegehrens unbekämpft blieb. Das Rechtsmittel der beklagten Parteien ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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