OGH 5Ob22/12i

OGH5Ob22/12i20.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. C*****, 2. M*****, beide vertreten durch Mag. Werner Seifried und Mag. Farid Beglari, Rechtsanwälte in Judenburg, wegen Löschung eines Fruchtgenussrechts ob der Liegenschaft EZ 249 GB *****, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. November 2011, GZ 1 R 229/11k-4, womit über Rekurs der Erstantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Knittelfeld vom 28. September 2011, TZ 1462/2011, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht lehnte - nach rechtskräftiger Abweisung des Begehrens auf Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts für die Zweitantragstellerin (TZ 1217/2011) - die Löschung des für die Zweitantragstellerin auf derselben Liegenschaft einverleibten Fruchtgenussrechts mit der Begründung ab, dass die begehrte Löschung des Fruchtgenussrechts daran scheitere, dass die Einverleibung der vertraglich bedungenen Gegenverpflichtung (Wohnungsgebrauchsrecht) nicht möglich sei.

Der dagegen von der Erstantragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts, den es damit begründete, dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall fehle, nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Im Revisionsrekurs stellt die Zweitantragstellerin nicht die grundsätzliche Richtigkeit der Rechtsauffassung des Rekursgerichts in Frage, sondern meint, dass sich der dem Grundbuchsantrag zugrunde liegenden Urkunde nicht entnehmen lasse, dass Bedingung oder Voraussetzung für die begehrte Löschung des Fruchtgenussrechts die gleichzeitige Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts wäre; also die Löschung nur bewilligt werden dürfe, wenn „in einem Zug“ das Wohnungsgebrauchsrecht einverleibt werde.

Das Rekursgericht hat aber ohnedies darauf hingewiesen, dass hier kein Fall einer bedungenen gleichzeitigen Einverleibung iSd § 97 Abs 1 GBG vorliegt. Die Löschung des Fruchtgenussrechts scheiterte somit nicht am Erfordernis der gleichzeitigen Einverleibung iSd § 97 Abs 1 GBG, sondern daran, dass der Verbücherung der Gegenverpflichtung ein Hindernis entgegensteht.

2. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, darf nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 136/97d NZ 1998/406 [insofern zustimmend Hoyer] - GBSlg; 5 Ob 230/07w MietSlg 59.520; RIS-Justiz RS0107882) die Eintragung eines Rechts auch ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung nicht bewilligt werden, wenn der Verbücherung der Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsschluss - ein Hindernis entgegensteht.

3. Die Anwendung dieses Grundsatzes auch auf den - hier vorliegenden - Fall, dass das nicht eintragbare Wohnungsgebrauchsrecht Gegenverpflichtung für die Löschung des bisher für die Zweitantragstellerin einverleibten Fruchtgenussrechts ist, entspricht der aus der zitierten Rechtsprechung ableitbaren Wertung, dass es darauf ankommt, ob der Eintragung der Gegenverpflichtung ein von den Parteien nicht vorhergesehenes Eintragungshindernis entgegensteht (vgl Hoyer zu NZ 1998/406 [5 Ob 136/97d] - GBSlg).

4. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet noch nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0102181).

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