OGH 3Ob36/12h

OGH3Ob36/12h14.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der zweitbetreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Gamlitz, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 7.995,51 EUR sA, über den Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. September 2011, GZ 4 R 163/11m-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Oktober 2011, GZ 4 R 163/11m-16, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 6. April 2011, GZ 16 E 1418/11m-2, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei wird nicht Folge gegeben. Sie hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die erstbetreibende Partei und die zweitbetreibende Partei, beide damals vertreten durch ihre mit Vollmacht vom 3. April 2011 ausgewiesene Mutter, gaben am 5. April 2011 auf dem Formular E Antr 1 einen Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf einer Liegenschaft des Verpflichteten (ihres unehelichen Vaters) zu gerichtlichem Protokoll.

In Feldgruppe 07 (EXEKUTIONSTITEL - Hereinzubringende Forderung) ist als Titel der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 2. September 2010, 1 Fam 8/10m, angegeben. Die betriebene Forderung ist mit 21.153,16 EUR angeführt. Auf einem Beiblatt ist der von der erstbetreibenden Partei betriebene Unterhaltsrückstand mit 13.157,65 EUR und der von der zweitbetreibenden Partei betriebene Unterhaltsrückstand mit 7.995,51 EUR, gesamt 21.153,16 EUR, berechnet.

Das Erstgericht bewilligte die begehrte Exekution.

In seinem Rekurs machte der Verpflichtete geltend, dass zwar der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel (Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 2. September 2010, 1 Fam 8/10m) existiere; allerdings handle es sich lediglich um einen Titel zugunsten der erstbetreibenden Partei, nicht jedoch der zweitbetreibenden Partei.

Das Rekursgericht folgte diesem Einwand und änderte - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts dahin ab, dass der Antrag der zweitbetreibenden Partei, ihr aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Leibnitz, 1 Fam 8/10m, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsforderung von 7.995,51 EUR sA zu bewilligen, abgewiesen wurde.

Aus dem im Exekutionsantrag und im Bewilligungsbeschluss als Exekutionstitel genannten Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz, 1 Fam 8/10m, sei nur die erstbetreibende Partei berechtigt. Da ein Exekutionstitel, aus dem die zweitbetreibende Partei berechtigt wäre, nicht angeführt worden sei, sei der Exekutionsantrag im Umfang der für die zweitbetreibende Partei begehrten Unterhaltsforderung von 7.995,51 EUR abzuweisen.

Eine Aufhebung des Beschlusses in diesem Umfang zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens komme nicht in Betracht, weil es sich um einen Antrag mit Grundbuchsbezug handle. Aus § 82a GBG (in Verbindung mit § 88 EO) sei für die zweitbetreibende Partei nichts zu gewinnen: Ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag (den weiteren Titel vorzulegen) könne nicht erteilt werden, weil sich die zweitbetreibende Partei im Antrag nicht auf eine solche Urkunde berufen habe. Es liege daher nicht nur ein Formgebrechen vor, sondern ein inhaltlicher Mangel, der einer Verbesserung nicht zugänglich sei.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage befasst gewesen sei, inwieweit es nach § 82a GBG in Verbindung mit § 88 EO zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich sei, dass sich die betreibende Partei auf eine Urkunde als Exekutionstitel beziehe, diese aber nicht beilege.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der zweitbetreibenden Partei aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst aus, über § 82a GBG und § 88 Abs 2 EO sei von einer Verbesserbarkeit des Exekutionsantrags auszugehen; daher wäre ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage des Exekutionstitels zu erteilen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

1. Nach § 88 Abs 2 EO gelten für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG.

Nach § 95 Abs 1 GBG ist über Grundbuchsgesuche (von den dort genannten, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) ohne Zwischenerledigung zu entscheiden. Als lex specialis geht diese Norm dem § 54 Abs 3 EO vor, weshalb der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung vor der Grundbuchsnovelle 2008 jedenfalls keiner Verbesserung zugänglich war (3 Ob 319/99d = RIS-Justiz RS0105081 [T1]; Jakusch in Angst 2 § 54 EO Rz 54).

2. Die Revisionsrekurswerberin beruft sich zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, 4 R 97/09b = RIS-Justiz RGZ0000079), wonach aufgrund des mit der Grundbuchsnovelle 2008 mit Wirkung ab 1. Jänner 2009 eingefügten § 82a GBG nunmehr auch die Verbesserung eines Grundbuchsgesuchs zulässig sei. In dieser Entscheidung hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz allerdings klar ausgesprochen, dass die Grenzen des § 82a GBG auch im Verfahren zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zu beachten sind.

3. Wie sich schon aus der Überschrift und aus dem Einleitungssatz ergibt, sind nach § 82a GBG ausschließlich Verbesserungen zur Beseitigung von Formgebrechen zulässig. Inhaltliche Mängel des Antrags sind demnach nicht verbesserungsfähig (ErlRV 542 BlgNR 23. GP 7; Rassi, Die Grundbuchsnovelle 2008: Ein Überblick, NZ 2008, 225 [226]). Ein inhaltlicher Mangel liegt etwa dann vor, wenn das Begehren widersprüchlich, unklar, unzulässig oder nicht durch die Urkunde gedeckt ist (ErlRV 542 BlgNR 23. GP 7; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, Ergänzungsband mit Grundbuchs-Novelle 2008 [2009] § 82a GBG Rz 3).

Bei der Auslegung des Begriffs „Formgebrechen“ kann auch auf die Rechtsprechung zu § 84 ZPO zurückgegriffen werden (Rassi in Kodek, ErgBd § 82a GBG Rz 4). In diesem Sinn sind als verbesserungsfähige Mängel etwa die folgenden anzusehen: Einbringung eines Antrags mit Fax, mangelhafte oder verfehlte Bezeichnung einer Partei, fremdsprachige Eingabe oder das Vorliegen von Mängeln der äußeren Form (Rassi, NZ 2008, 225 [226]).

4. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der von der zweitbetreibenden Partei gestellte Exekutionsantrag mit einem nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel behaftet ist. Ein Exekutionstitel, aus dem die zweitbetreibende Partei berechtigt wäre, wurde nämlich nicht angeführt. Der im Exekutionsantrag angegebene Titel bezieht sich nur auf die erstbetreibende Partei.

Zu Recht hat das Rekursgericht daher die Exekutionsbewilligung ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.

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