OGH 10ObS15/12x

OGH10ObS15/12x13.3.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2011, GZ 9 Rs 123/11s-73, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Aktenwidrigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Revisionswerberin darin, dass das Berufungsgericht den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet habe.

Die Geltendmachung dieses Berufungsgrundes erfordert nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die bestimmte Angabe, welche Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0041835 [T4 und T5]). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revisionswerberin muss aber schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil das Berufungsgericht die betroffenen Feststellungen teilweise ohnedies inhaltlich überprüfte bzw darauf verwies, dass sie für die Entscheidung nicht relevant seien. So hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Problematik der Obstipation in den für die Ermittlung des Leistungskalküls der Klägerin eingeholten und von den beiden Tatsacheninstanzen als unbedenklich und nachvollziehbar beurteilten Sachverständigengutachten bei der Ermittlung des Leistungskalküls der Klägerin berücksichtigt wurde, weshalb die Beweisrüge insoweit auch inhaltlich nicht berechtigt sei. Weiters hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung, sie leide an Tag-Nacht-Umkehr nicht entscheidungsrelevant sei, weil in diesem Fall die Möglichkeit einer Verweisung der Klägerin auf die ua in Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien in ausreichender Zahl vorkommende Tätigkeit einer Sekretärin mit einer Arbeitszeit von 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr bzw von 13:00 Uhr bis 22:00 Uhr bestehe. Die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht zur Verweisbarkeit der Klägerin angestellten rechtlichen Überlegungen wird auch in der Revision nicht bestritten.

Mit der Behauptung, es sei ihr eine berufliche Tätigkeit unter normalen Bedingungen nicht mehr möglich, entfernt sich die Revisionswerberin von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, deren Richtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Der Umstand, dass die beiden Tatsacheninstanzen die Gutachten der bestellten medizinischen Sachverständigen als unbedenklich und nachvollziehbar beurteilten und die Ausführungen der Sachverständigen den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legten, begründet keine unrichtige rechtliche Beurteilung sondern betrifft die Frage der Richtigkeit der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht mehr überprüft werden kann.

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