Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung der Revisionswerber, nach Wegfall des Übergabsvertrags liege ein - mit Vereinbarung vom 26. 3. 2006 eingeräumtes - „dingliches, nicht verbüchertes Wohnrecht“ zugunsten der Beklagten vor, ist in sich widersprüchlich, weil ein nicht verbüchertes Wohnrecht grundsätzlich keine dingliche Wirkung haben kann (siehe § 481 Abs 1 ABGB).
Sollten die Revisionswerber damit ausdrücken wollen, nach dem Parteiwillen hätte in der Folge durch Verbücherung ein dingliches Wohnrecht begründet werden sollen, wäre für sie nichts gewonnen, weil ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht nicht gegenüber den Konkursgläubigern wirkt (7 Ob 6/99d = JBl 2000, 375; vgl auch RIS-Justiz RS0115899). Ein nicht verbüchertes „dingliches“ Wohnrecht unterliegt § 14 IO (vormals KO) und wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (6 Ob 273/01t). Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch gemäß § 14 Abs 1 IO im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Selbst die von den Revisionswerbern vertretene Auslegung ihrer Vereinbarungen mit dem Schuldner könnte somit an ihrer Räumungsverpflichtung nichts ändern.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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