Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Revisionsausführungen vermögen keine über den Anlassfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, vor allem auch keine Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen, darzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Vermeintliche Verfahrensfehler des Erstgerichts können, wenn sie vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurden, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Dies trifft insbesondere auf die von der Revisionswerberin vermissten Erhebungen über die persönlichen finanziellen Verhältnisse der Beklagten und des Verstorbenen zu. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Einwänden bereits ausführlich befasst und sie mit eingehender Begründung verworfen.
Die zum mentalen Zustand des Erblassers getroffenen Tatsachenfeststellungen sind vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbar. Für das rechtliche Ergebnis spielt es auch keine Rolle, ob die strittigen Liegenschaftsverkäufe ‑ die nach den Feststellungen jedenfalls dem Wunsch und Willen des Erblassers entsprachen ‑ wegen finanzieller Bedürftigkeit notwendig waren.
Die Beurteilung, ob der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig erfassen konnte, oder ob ihm diese Fähigkeit durch eine die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0117658, zuletzt 8 Ob 62/11t). Diese Beurteilung wurde von den Vorinstanzen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in einer Weise vorgenommen, die nicht gegen logische Denkgesetze verstößt und keinesfalls als unvertretbar gelten kann, sodass die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.
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