OGH 9Nc2/12m

OGH9Nc2/12m24.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen P***** GmbH & Co KG mit dem Sitz in D***** (*****), über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. H***** P*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der im Kopf der Entscheidung genannten Firmenbuchsache, die dem Obersten Gerichtshof mit Rechtsmitteln der Gesellschaft und der Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin vorgelegt wurde, geht es um die Berechtigung von Zwangsstrafverfügungen wegen Verstoßes gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB. Zur Entscheidung darüber ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Mit Note vom 9. 1. 2012 zeigte der Vorsitzende des 6. Senats, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. H***** P*****, seine Befangenheit an. Er sei mit einem der Rechtsmittelwerber, Mag. Dr. D***** J*****, befreundet.

Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949; RS0046052 ua; Mayr in Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4 mwN ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Anzeigers in Zweifel gezogen wird. Der Befangenheitsanzeige ist daher Rechnung zu tragen.

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