OGH 5Ob241/11v

OGH5Ob241/11v17.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1.) S*****, geboren *****, 2.) I*****, geboren ***** und 3.) Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen I*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. C*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Klikovits, öffentlicher Notar in Neusiedl am See, wegen Einverleibung des Eigentums und anderer Eintragungen ob der EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin N*****, vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 7. Oktober 2011, AZ 13 R 156/11f, mit dem der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 15. Juli 2011, TZ 3596/11, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben (jüngst 5 Ob 102/11b; vgl RIS-Justiz RS0006491 [T1]; RS0006693 [insb T3]). Beschwert ist im Grundbuchverfahren derjenige, der vor dem Erstgericht Gesuchsteller war und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist (RIS-Justiz RS0006710 [T28]), oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten (RIS-Justiz RS0006677; RS0006710). Das ist der Fall, wenn die bücherlichen Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 122 GBG Rz 15 mwN).

2. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier auf die Einschreiterin zu, die ihre Legitimation ausschließlich aus der von ihr im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Sohn abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung ableitet.

2.1 Soweit sie in eigener Sache einschreitet, kann sie für sich nicht in Anspruch nehmen, durch die bekämpfte Entscheidung in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein (vgl RIS-Justiz RS0006677; RS0006710). Nach herrschender Auffassung vollzieht sich die Universalsukzession erst mit der Einantwortung. Bis dahin besteht der ruhende Nachlass als Zurechnungssubjekt der vererblichen Rechte und Pflichten fort (Werkusch in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 547 Rz 1; Welser in Rummel ABGB³ § 547 Rz 1; Apathy in KBB³ § 547 Rz 1). Zwar erwirbt der Erbe mit der Einantwortung Eigentum an einer Liegenschaft (vgl RIS-Justiz RS0011263), wobei auch anerkannt ist, dass der Erbe ab Rechtskraft der Einantwortung (und nicht schon mit der Abgabe der Erbantrittserklärung, wie die Einschreiterin offenbar meint) in bestimmten Fällen berechtigt ist, als „Eigentümer“ iSd § 53 Abs 1 GBG einzuschreiten, selbst wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist (RIS-Justiz RS0060724). Nach der Aktenlage hat die bedingte Erbantrittserklärung der Einschreiterin jedoch noch zu keiner Einantwortung des Nachlasses an sie geführt. Daraus kann sie daher auch keine Rekurslegitimation ableiten. Die Einschreiterin käme auch (als Mutter des Erblassers) erst nach den in erster Linie zum Erbantritt berufenen Kindern des Erblassers als Erbin in Betracht. Die mögliche Verletzung bloß schuldrechtlicher Ansprüche verschafft aber, worauf das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, in Grundbuchsachen ebenfalls keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0006710).

2.2 Die Frage, ob die Einschreiterin aufgrund der von ihr abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung gemäß § 810 Abs 1 ABGB zur Vertretung des Nachlasses befugt ist, war bereits Gegenstand der im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Sohn ergangenen Entscheidung 1 Ob 241/11i des Obersten Gerichtshofs. In dieser Entscheidung hat das Höchstgericht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine solche Befugnis der Einschreiterin verneinten, ausdrücklich gebilligt, weil es an dem nach dieser Gesetzesstelle geforderten hinreichenden Erbrechtsausweis fehlt. Damit kann die Einschreiterin auch im hier vorliegenden Verfahren für sich nicht in Anspruch nehmen, als berechtigte Vertreterin zur Ergreifung von Rechtsmittel für den Nachlass berufen zu sein.

3. Vor diesem Hintergrund begründet es keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht zur Ansicht gelangte, dass die Einschreiterin durch die Stattgebung des (auch) auf die Einverleibung des Eigentums für den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin gerichteten Antrags nicht beschwert und ihr Rechtsmittel daher unzulässig sei. Einer Auseinandersetzung mit den weiteren im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen steht der Mangel eines zulässigen Rechtsmittels entgegen (so auch 5 Ob 242/11s).

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