OGH 6Ob268/11x

OGH6Ob268/11x12.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj T***** K*****, geboren am 17. Juni 1996, *****, über deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. September 2011, GZ 21 R 295/10x-106, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens ist ua die Obsorgeregelung für die Minderjährige zwischen ihren geschiedenen Eltern.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den von den Eltern in der Rekursverhandlung vom 7. 9. 2011 geschlossenen Vergleich, wonach die Obsorge für die Minderjährige beiden Eltern gemeinsam zusteht, pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Obsorge für sie dem Vater allein zu übertragen.

Das Rekursgericht genehmigte mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. 11. 2011, ON 113, pflegschaftsgerichtlich den Vergleich der Eltern vom 7. und 9. 11. 2011, wonach in Abänderung des Vergleichs vom 7. 9. 2011 die Obsorge für die Minderjährige künftig dem Vater allein zustehe.

Die Minderjährige erklärte mit Telefax, datiert mit 25. 11. 2011, im Hinblick auf die zuletzt von den Eltern getroffene Obsorgeregelung ihren Rekurs zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Ein Verbesserungsverfahren kann hier aber unterbleiben. Der Rekurs ist schon deshalb unzulässig geworden und daher zurückzuweisen, weil ihm durch den rechtskräftig pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich der Eltern vom 7. und 9. 11. 2011 die Beschwer abhanden gekommen ist (RIS-Justiz RS0002495; RS0006598).

Ein bei einem per Telefax eingebrachten Schriftsatz vorzunehmendes Verbesserungsverfahren kann daher unterbleiben.

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