Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegenstand dieses Pflegschaftsverfahrens ist ua die Obsorgeregelung für die Minderjährige zwischen ihren geschiedenen Eltern.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den von den Eltern in der Rekursverhandlung vom 7. 9. 2011 geschlossenen Vergleich, wonach die Obsorge für die Minderjährige beiden Eltern gemeinsam zusteht, pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Obsorge für sie dem Vater allein zu übertragen.
Das Rekursgericht genehmigte mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. 11. 2011, ON 113, pflegschaftsgerichtlich den Vergleich der Eltern vom 7. und 9. 11. 2011, wonach in Abänderung des Vergleichs vom 7. 9. 2011 die Obsorge für die Minderjährige künftig dem Vater allein zustehe.
Die Minderjährige erklärte mit Telefax, datiert mit 25. 11. 2011, im Hinblick auf die zuletzt von den Eltern getroffene Obsorgeregelung ihren Rekurs zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Ein Verbesserungsverfahren kann hier aber unterbleiben. Der Rekurs ist schon deshalb unzulässig geworden und daher zurückzuweisen, weil ihm durch den rechtskräftig pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich der Eltern vom 7. und 9. 11. 2011 die Beschwer abhanden gekommen ist (RIS-Justiz RS0002495; RS0006598).
Ein bei einem per Telefax eingebrachten Schriftsatz vorzunehmendes Verbesserungsverfahren kann daher unterbleiben.
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