OGH 7Ob234/11d

OGH7Ob234/11d21.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei „Z*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn und die Nebenintervenientin U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Herausgabe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2011, GZ 1 R 151/11z-48, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und eine von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung (teilweise) erlassen.

Das nur von der Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Im Übrigen änderte es die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die Unzuständigkeit des Erstgerichts aussprach und - dem für diesen Fall von der Klägerin gestellten Antrag stattgebend - die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch überwies.

Der von der Klägerin dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs, der sich allein gegen den abändernden Teil (Ausspruch der Unzuständigkeit des Erstgerichts und Überweisung) richtet, ist jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger, wenn der Beklagte - wie hier - das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit einwendet, den Antrag stellen, dass das Gericht für den Fall, dass es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschluss über die Unzuständigkeit zu verbinden. Gegen diesen - im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht gefassten - Beschluss ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreits ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die klagende Partei, die - wie hier - einen Überweisungsantrag gestellt hat, hat nach herrschender Meinung nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die Zuständigkeitsentscheidung kein Rechtsmittel (Kodek in Fasching/Konecny 2 § 261 ZPO Rz 167 mwN).

Ohne dass dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich wäre, ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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