OGH 10ObS164/11g

OGH10ObS164/11g20.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rudolf Gleißner und Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2011, GZ 9 Rs 32/11h-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Anspruch der Klägerin auf Alterspension ab 1. 2. 2010 anerkannt und ausgesprochen, dass die Pension ab diesem Zeitpunkt monatlich 1.433,93 EUR (brutto) beträgt. Die dagegen erhobene Klage ist auf Gewährung einer Alterspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtet. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt habe bei der Festsetzung der Pensionshöhe die Versicherungszeiten von 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2009 zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, ohne den Inhalt des angefochtenen Bescheids zu wiederholen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der Klägerin ab 1. 2. 2010 die Alterspension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 1.433,93 EUR brutto monatlich zu bezahlen. Das Mehrbegehren, der Klägerin eine diesen Betrag übersteigende Alterspension zu gewähren, wies es ab. Rechtlich habe das Erstgericht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dargelegt, dass eine allfällige Unterlassung von Aufklärung und Information keinen Leistungsanspruch der Klägerin im begehrten Ausmaß zu begründen vermöge.

Auch die Zulassungsbeschwerde macht - wie im Vorbringen erster Instanz und in der Berufung - weiterhin geltend, dass nicht nur eine falsche Rechtsauskunft der beklagten Partei vorliege, sondern der Klägerin auch eine Leistung entgehe, obwohl sie dafür Beiträge bezahlen müsse. Die bisherigen Entscheidungen hätten lediglich Begehren behandelt, die nur aufgrund einer falschen Auskunft - ohne Beitragsleistung - geltend gemacht worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist zu erwidern:

1. Dem Standpunkt der Klägerin hat bereits das Berufungsgericht - zutreffend - die ständige Rechtsprechung entgegengehalten, wonach die behauptete Verletzung von Informations- und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger „keinesfalls“ [auch nicht bzgl der Pensionshöhe] zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen kann (so insb: 10 ObS 157/02i, SSV-NF 16/91 mwN).

2. Auskünfte sind bloße Wissenserklärungen und wollen (anders als Bescheide) Rechte weder gestalten noch bindend feststellen. Verletzungen der Auskunftspflicht führen daher ebenso wie Verstöße gegen andere Nebenpflichten möglicherweise zu Amtshaftungsansprüchen, sofern dem Versicherten infolge schuldhafter Verletzung der den Träger treffenden Verpflichtungen ein Schaden entstanden ist (RIS-Justiz RS0111538).

3. In Lehre und Rechtsprechung sind allgemeine Verhaltenspflichten des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Versicherten anerkannt. Vor allem aus dem sozialversicherungsrechtlichen Schuldverhältnis lassen sich eine Reihe von Auskunfts-, Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten der Versicherungsträger begründen, deren Verletzung zur Amtshaftung führen kann (1 Ob 113/06h; RIS-Justiz RS0111538). Es kann also - auch wenn Auskünfte bloße Wissenserklärungen sind, die Rechte weder gestalten noch bindend feststellen - die Verletzung von Auskunftspflichten zur Amtshaftung führen (1 Ob 154/08s).

4. Daraus ist für den Standpunkt der Klägerin jedoch nichts zu gewinnen; Gegenstand des Rechtsstreits ist nämlich nur eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Ein Schadenersatz- oder Amtshaftungsanspruch kann daher in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden (stRsp; 10 ObS 78/09g, SSV-NF 23/40 mwN).

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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