OGH 6Ob226/11w

OGH6Ob226/11w24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei ***** O***** P***** L*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Peter Graf, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Feststellung (Gesamtstreitwert 60.000 EUR, Revisionsinteresse 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. August 2011, GZ 4 R 130/11g-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht aus. Sache der klagenden Partei ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss (RIS-Justiz RS0038949).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse mit der Begründung verneint, dass künftig Vermögensschäden aus den rufschädigenden Tatsachenbehauptungen nicht mehr entstehen könnten, weil der Kläger mittlerweile Pensionist sei. Der Kläger selbst hat in der Klage vorgebracht, dass die letzte gewerbliche Tätigkeit 2008 ausgeübt wurde. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon ausging, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts vorliegen, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).

Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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