Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs setzt sich nicht mit dem zentralen Argument des Rekursgerichts auseinander, wonach der strittige Begriff „gameware“ beschreibenden Charakter habe und Verkehrsgeltung nicht nachgewiesen sei. Auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden: Versteht das Publikum „gameware“ nicht als Hinweis auf die Klägerin, so scheitern nicht nur kennzeichenrechtliche Ansprüche; auch eine Irreführung iSv § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Imitationsmarketing) ist ausgeschlossen (17 Ob 26/11i mwN). Eine nicht der Klägerin zugeordnete Bekanntheit des Begriffs kann auch nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden (vgl 17 Ob 20/08b = SZ 2008/136 - Botox).
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