Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 311,40 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte wurde am 19. 12. 2008 und am 30. 4. 2009 jeweils rechtskräftig wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) seiner ehemaligen Gattin strafgerichtlich verurteilt, wobei sich der Deliktszeitraum vom 16. 8. 2008 bis 30. 4. 2009 erstreckte. In einem dritten Strafverfahren, das den Vorwurf weiterer Verfolgungshandlungen des Beklagten zwischen dem 28. 5. bis 12. 8. 2009 zum Gegenstand hatte, erfolgte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein nicht rechtskräftiger Schuldspruch.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten aufgrund eines Forderungsübergangs nach § 12 VOG den Ersatz der am 24. 3. 2009 bewilligten Kosten einer psychotherapeutischen Langzeitbehandlung der geschiedenen Gattin und des Sohnes des Beklagten, die aufgrund der Straftaten notwendig geworden seien (§ 1 Abs 1 VOG).
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht erklärte über Antrag des Beklagten nach § 508 Abs 3 ZPO die ordentliche Revision nachträglich für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob im Berufungsverfahren über einen Anspruch auf Ersatz nach dem VOG von Amts wegen auf einen nachträglichen Freispruch des Beklagten im dritten Strafverfahren Bedacht zu nehmen gewesen wäre.
Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, in Ermangelung einer entscheidungswesentlichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Für das Ersatzverfahren nach § 12 VOG bestehen keine von den Regelungen der ZPO abweichenden Sonderbestimmungen, insbesondere gilt daher im Berufungsverfahren nach § 482 Abs 2 ZPO das Neuerungsverbot. Die nachträgliche Aufhebung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, auf die das Urteil gegründet wurde, könnte nur zur Grundlage einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 5 ZPO gemacht werden.
An einen strafgerichtlichen Freispruch sind die Zivilgerichte überhaupt nicht gebunden (RIS-Justiz RS0031554). Davon abgesehen sind die Vorinstanzen in ihrer Entscheidungsbegründung auch nie von einer Rechtskraft der dritten Verurteilung des Beklagten ausgegangen, sodass dem Thema der Revision keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Für die dem Revisionswerber offenbar vorschwebende Vorstellung, die Kausalität der psychotherapeutischen Langzeittherapiesitzungen müsse mit dem Ende der strafgerichtlich geahndeten Tathandlungen enden, fehlt ein logisches Substrat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hingewiesen.
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