OGH 4Ob179/11v

OGH4Ob179/11v22.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. W***** K*****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei H***** B*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 22.186,72 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2011, GZ 2 R 119/11d-28, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 20. April 2011, GZ 19 Cg 45/10z-23, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.117,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 186,18 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (RIS-Justiz RS0042881 [T8]). Das gilt auch für die Beurteilung eines Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es aus der Anpreisung des Fahrzeugs („Top-Zustand“), der zumindest bei einem Mangel (Klimaanlage) vorliegenden Arglist des Verkäufers, der beeinträchtigten Betriebssicherheit (Fahrwerk) und der groben - wenn auch die Grenze des § 934 ABGB gerade noch nicht erreichenden - Äquivalenzstörung die Sittenwidrigkeit ableitete. Dabei schadet es nicht, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, wie der Kläger die Formulierung „Top-Zustand“ konkret verstanden hatte; mit der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs war sie jedenfalls unvereinbar. Unter diesen besonderen Umständen fällt es dem Kläger auch nicht zur Last, dass er auf einen Ankaufstest verzichtete.

Die Beklagte hat die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil der Kläger darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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