Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die von Richard L***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juni 2011, GZ 40 Hv 147/10g-538, als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die als Rekurs bezeichnete, prozessordnungswidrig an das Oberlandesgericht Linz gerichtete Beschwerde des Richard L*****.
Gegen das Urteil eines Einzelrichters sieht die Strafprozessordnung (von den Befugnissen der Generalprokuratur abgesehen) keine „Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ vor (§§ 280, 489 Abs 1 StPO); ein Freispruch von einer strafgerichtlichen Anklage - aus welchen Gründen auch immer er ergeht - kann vom Freigesprochenen mangels formeller Beschwer nie bekämpft werden.
Die von Richard L***** gegen das ihn freisprechende Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 17. Juni 2011 ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Erstgericht zutreffend gemäß § 285a Z 1 StPO als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde dagegen (§ 285b Abs 2 StPO) ist aus den selben Gründen unzulässig und musste sohin gleichermaßen zurückgewiesen werden
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