Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin brachte am 5. 5. 2009 ihr erstes Kind, einen Sohn, zur Welt. Sie entschied sich für jenes Modell des Kinderbetreuungsgeldes, bei dem Eltern bis zum 30. Lebensmonat, bei wechselnder Betreuung des Kindes durch beide Elternteile bis zum 36. Lebensmonat des Kindes, Kinderbetreuungsgeld beziehen können.
Am 17. 7. 2010 gebar die Klägerin ihr zweites Kind, einen Sohn. Die beklagte Partei stellte daraufhin die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für den älteren Sohn per 16. 7. 2010 ein. Den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Leistung des Kinderbetreuungsgeldes für den älteren Sohn lehnte die beklagte Partei mit Bescheid vom 2. 2. 2011 ab.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des präjudiziellen § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin, die die verfassungsrechtlichen Bedenken an der präjudiziellen Norm wiederholt, zeigt keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 10 ObS 142/09v ist zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 2006, G 43/06 (zu § 5 Abs 5 erster Satz KBGG in der Stammfassung), unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes auch keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 5 erster Satz KBGG idF BGBl I 2007/76 unter Berücksichtigung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen. Die Neufassung diente lediglich der Klarstellung.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung und jene des Verfassungsgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Davon abzugehen geben die Argumente der Revisionswerberin, wie schon das Berufungsgericht ausführlich darlegte, keinen Anlass.
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