OGH 9ObA68/11g

OGH9ObA68/11g25.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und AR Angelika Neuhauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 36.340 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2011, GZ 6 Ra 7/10m-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das auf die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs (§ 24 HVertrG) gerichtete Begehren des Klägers, der bei der Beklagten als Agent zur Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen tätig war, wurde von den Vorinstanzen als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehlte oder uneinheitlich wäre (§ 502 Abs 1 ZPO):

Mit der Argumentation, der Kläger habe durch das Einreichen eines nicht unterschriebenen Kundenantrags unrechtmäßig einen Vorschuss erschlichen und damit ein anspruchsvernichtendes Verhalten iSd § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG gesetzt, entfernt sich die Beklagte vom gegenteilig festgestellten Sachverhalt (s Ersturteil S 18). Die mit der Revision bekämpfte Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0069246). Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603, RS0043312).

Soweit die Beklagte meint, aus der Vermittlungstätigkeit des Klägers keine erheblichen Vorteile über das Ende des Agentenvertrags hinaus zu haben, ist sie auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, wonach sie die Behauptungs- und Beweislast dafür getroffen hätte, dass die ihr vom Kläger verschafften Verdienstchancen - hier aus der zugestandenen Zuführung von über 200 Neukunden - über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben (RIS-Justiz RS0106003). Entsprechende Feststellungen liegen nicht vor.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte