Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist zwar unter dem Begriff der „einen“ Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG nicht ausschließlich eine einzige (einheitliche) Tätigkeit zu verstehen, sondern es können auch mehrere ausgeübte - sehr ähnliche - Tätigkeiten zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die wesentlichen Tätigkeitselemente (der Kernbereich) der verrichteten Tätigkeiten übereinstimmen (vgl RIS-Justiz RS0117063 [T2]). Die Frage, ob eine solche Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der verrichteten Tätigkeiten vorliegt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden und stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (10 ObS 187/08k, 10 ObS 155/07b mwN ua).
Im vorliegenden Fall bewegt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Verpacker, der Kartons vom Förderband nimmt, abwiegt, zuklebt, etikettiert und auf Paletten schlichtet bzw beim Versand Kartons von Regalen oder Paletten hebt, um sie versandfertig zu machen, einerseits und seinen weiteren Tätigkeiten als Metallsäger, wo er mit einer Säge schwere Metallteile schnitt, die er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf einen Kran hob und danach mit dem Kran wieder herunterhob und einsortierte, sowie als Abgrater andererseits nicht um eine Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG handelt, weil sich die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale im Kernbereich nicht deckten und auch ein unterschiedliches arbeitskulturelles Umfeld (Bereich der Logistik bzw Metallproduktion) vorliege, im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Fällen. Daran vermag auch der vom Kläger zu Recht geltend gemachte Umstand, dass seine Tätigkeit als Verpacker dem Bereich der Logistik („Lager und Versand“ und nicht wie das Berufungsgericht offensichtlich irrtümlich ausführte: „Lager und Verkauf“) angehörte, nichts zu ändern. Auch der vom Kläger weiters geltend gemachte Umstand, dass es sich bei allen drei von ihm im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten um geistig einfache Hilfstätigkeiten mit weitgehend ähnlichen Arbeitshaltungen und Bewegungsabläufen handelte, spricht nicht gegen die jedenfalls vertretbare Beurteilung durch das Berufungsgericht (vgl 10 ObS 63/08z, SSV-NF 22/37 ua).
Die Verweisbarkeit des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Pensionsleistung nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen.
Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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