Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen (5 Ob 148/07m; RIS-Justiz RS0123136).
Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht besteht eine umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die vom Berufungsgericht auch herangezogen und zitiert wurde. Die Anwendung dieser Judikatur auf den jeweiligen Einzelfall bildet in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0026529 [T3, T18, T20]; RS0026763 [T1, T2, T5]). Das Ergebnis der Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Ausführungen in der Revision, welche teilweise von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichen, vermögen jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (vgl § 510 Abs 3 ZPO).
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