Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen einer Rechtsscheinhaftung ist immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0019609 [T9]). Die Revision zeigt auch keine die Revision ausnahmsweise begründende grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf.
Um eine Rechtsscheinhaftung zu begründen, muss das Vertrauen des Vertragspartners seine Grundlage im Verhalten des Vertretenen und nicht nur des unbefugten Vertreters haben (Apathy in Schwimann, ABGB³ IV, § 1029 Rz 8; RIS-Justiz RS0019609 [T7, T11]).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich ein Unbekannter dem Kläger gegenüber wahrheitswidrig als Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin ausgegeben. Die Rechtshandlungen dieses falschen Vertreters waren grundsätzlich ihm selbst zuzurechnen. Der Gemeinschuldnerin könnten aus dem Handeln des Unbekannten nur dann Verpflichtungen erwachsen, wenn ihr wahrer Geschäftsführer irgendwann zumindest schlüssig zu erkennen gegeben hätte, dass er diese Art der Vertretung billigt, und der Kläger auf das Verhalten des echten Geschäftsführers vertraut hätte. Dafür bietet der Sachverhalt aber keine Grundlage.
Für eine nur in ihrem Namen, aber ohne ihr eigenes Zutun gesetzte Täuschungshandlung haftet die Gemeinschuldnerin nicht. Ob der Kläger darüber hinaus die falsche Identität seines Vertragspartners bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen hätte können, oder - wie die Revision argumentiert - nicht, ist für das rechtliche Ergebnis ohne Relevanz.
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