OGH 8ObA63/11i

OGH8ObA63/11i29.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. D***** S*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2011, GZ 9 Ra 22/11b-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ausführungen des Klägers in der außerordentlichen Revision betreffen in erster Linie den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Auch wenn das Berufungsgericht zusätzlich das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes nach § 27 Z 6 zweiter Fall AngG im Verhältnis zu jener Mitarbeiterin im Konzern der Beklagten, die dem Kläger bereits aus einer früheren Tätigkeit bekannt war, bejahte, hat es doch - so wie das Erstgericht - die Berechtigung der Entlassung primär auf den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gestützt. Dementsprechend stimmte es dem Erstgericht darin zu, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten in seiner Gesamtheit den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 dritter Fall AngG erfülle.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Dieser Frage kommt in der Regel keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0106298; RS0103201).

Der Kläger setzte seine berufliche Stellung und die damit verbundene „Machtposition“ ein, um seinen eindeutigen sexuellen Avancen mehr Gewicht zu verleihen und deren Erfolgsaussichten zu erhöhen. Die Beurteilung der Vorinstanzen erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig.

Mit dem Argument, sein Verhalten gegenüber der von der Revisionstätigkeit betroffenen Mitarbeiterin könne als prahlerisches Herausstellen der eigenen Bedeutung qualifiziert werden, vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Soweit er unterstellt, dass ein Audit gegenüber der Mitarbeiterin, von der er unter anderem eine Massage haben wollte, bevorgestanden sei, und er den Wunsch, mit dieser Mitarbeiterin „einen Kaffee zu trinken“ als beruflichen Termin bezeichnet, weicht er von der Tatsachengrundlage ab.

2. Der in der außerordentlichen Revision formulierten Rechtsfrage, welches Gewicht sexuelle Anzüglichkeiten haben müssten, um den Vorwurf der sexuellen Belästigung zu begründen, kommt nur theoretische Bedeutung zu. Es ist allerdings nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über derartige Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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