OGH 7Ob153/11t

OGH7Ob153/11t28.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** B*****, 2. G***** B***** und 3. A***** B*****, alle *****, alle vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Verfahrens 2 C 697/06d des Bezirksgerichts Saalfelden, über den „außerordentlichen und ordentlichen“ Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juni 2011, GZ 53 R 314/10y-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 13. September 2010, GZ 2 C 1163/08m-30, teils bestätigt und teils der Rekurs der Kläger zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Kläger streben in dem beim Bezirksgericht Saalfelden anhängigen Verfahren die Nichtigerklärung und Wiederaufnahme des Prozesses 2 C 1163/08m Bezirksgericht Saalfelden an. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 9. 2009 wurde ihnen für dieses Verfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt und mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 30. 9. 2009 Mag. Erich Frenner zum Verfahrenshelfer bestellt.

In der Folge wollten die Kläger erreichen, dass statt des Genannten ein anderer Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt werde. Mit Beschluss vom 14. 12. 2009 hat das Erstgericht 1. den Antrag der Kläger auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer betreffend die Bestellung des Verfahrenshelfers abgewiesen und 2. den Antrag der Kläger auf Nichtigerklärung des Verfahrens 2 C 697/06d zurückgewiesen. Mit Urteil vom selben Tag wurde das Wiederaufnahmebegehren vom Erstgericht abgewiesen.

Mit dem Rekurs und der Berufung gegen diese Entscheidungen verbanden die Kläger (neuerliche) Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens und Umbestellung der Person des Verfahrenshelfers sowie auf „volle Verfahrenshilfe“ auch für das Berufungsverfahren.

Mit Beschluss vom 13. 9. 2010 wies das Erstgericht den Unterbrechungsantrag zurück und den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag ab. Für eine Umbestellung des Verfahrenshelfers sei nicht das Gericht, sondern die Rechtsanwaltskammer zuständig. Verfahrenshilfe (auch für das Berufungsverfahren) sei den Klägern ohnehin bereits gewährt worden.

Das von den Klägern angerufene Rekursgericht wies deren Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrensunterbrechung zurück und gab dem Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe keine Folge; der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidungen sei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Klägern dessen ungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichts persönlich erhobene, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Revisionsrekurs ist sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Verfahrensunterbrechung als auch des Antrags auf Verfahrenshilfe nach § 192 Abs 2 ZPO bzw § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass darauf inhaltlich eingegangen werden könnte.

Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann dahinstehen, ob es zudem auch verspätet erhoben wurde. Es bedarf auch keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstands und keines Verbesserungsauftrags hinsichtlich der fehlenden Anwaltsunterschrift (RIS-Justiz RS0005946).

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