OGH 4Ob142/11b

OGH4Ob142/11b20.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der F***** L*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Margot Artner, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs der durch die Sachwalterin vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2011, GZ 42 R 254/11f-126, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2011, GZ 1 P 65/06a-110, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Entgeltansprüche der vormaligen Sachwalterin betrifft, zurückgewiesen.

Im Übrigen, also hinsichtlich der (Schluss-) Rechnung der vormaligen Sachwalterin, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht nahm den Bericht der vormaligen Sachwalterin Dr. S***** S***** zur Kenntnis, bestätigte deren Schlussrechnung samt Feststellung des Vermögens der Betroffenen und setzte die Entschädigung der vormaligen Sachwalterin fest.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen teilweise Folge, indem es die Entschädigung etwas herabsetzte. Diesbezüglich erklärte es den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig und sprach im Übrigen aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Bereits vor Zustellung der Rekursentscheidung brachte die Betroffene ein Schreiben ein, in dem sie sich (soweit überhaupt lesbar und inhaltlich verständlich) über die (Un-)Tätigkeit der vormaligen Sachwalterin, den Verlust von (Wert-)Gegenständen aufgrund der Delogierung, die Entlohnung der vormaligen Sachwalterin und wohl auch über eine mangelhafte Rechnungslegung sowie die Sachwalterschaft an sich beschwerte. Das Erstgericht stellte dieses Schreiben unter Fristsetzung der (nunmehrigen) Sachwalterin zur allfälligen Verbesserung durch Unterfertigung zurück. Diese erfolgte fristgemäß.

Aufgrund der Unterfertigung des Schriftsatzes durch die Sachwalterin ist davon auszugehen, dass sie dessen Inhalt zu einem Revisionsrekursvorbringen erhoben hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er die Entgeltansprüche der (vormaligen) Sachwalterin betrifft. Diesbezüglich handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (RIS-Justiz RS0007695 [T23]; 2 Ob 111/11d). Dagegen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Insoweit war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof verfrüht: Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs - außer im Fall der nachträglichen Zulassungserklärung - jedenfalls unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR (RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat. Diesfalls kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG ausschließlich einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde („Zulassungsvorstellung“). Im Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt als verfrüht. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 69 Abs 3 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel - zumindest im Hinblick auf das Fehlen eines Antrags nach § 63 Abs 1 AußStrG - einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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