OGH 17Ob16/11v

OGH17Ob16/11v19.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cordon Bleu du Saint Esprit e.V., *****, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Internationale Komturei Cordon Bleu du Saint Esprit Europaregion Tirol und Fürstentum Liechtenstein Orden vom Heiligen Geist am blauen Band, ***** vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 15.000 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. März 2011, GZ 2 R 34/11h-11, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. November 2010, GZ 59 Cg 154/10p-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 978,84 EUR (darin enthalten 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:

1. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts dahin abgeändert, dass es den beklagten Verein schuldig erkannt hat, es ab sofort zu unterlassen, den Namen/die Bezeichnung „Internationale Komturei Europaregion Tirol und Fürstentum Liechtenstein des Ordens Cordon Bleu du Saint Esprit Orden vom Heiligen Geist am blauen Band“ zu verwenden.

2. Während das Erstgericht die Wiederholungsgefahr wegen des vom beklagten Verein angebotenen vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs verneint hatte, war das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Beklagte dem Kläger damit nicht all das angeboten habe, was der Kläger durch die Klage erreichen konnte. Der Beklagte hatte angeboten, es zu unterlassen, den Namen/die Bezeichnung „Orden Cordon Bleu du Saint Esprit“ in Alleinstellung oder als Teil eines Namens zu verwenden.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang. Danach beseitigt ein Vergleichsangebot die (Vermutung der) Wiederholungsgefahr nur dann, wenn es all das umfasst, was der Kläger begehren konnte (RIS-Justiz RS0079899). Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, dann kann der Kläger begehren, dem Beklagten die Führung dieses Namens zu untersagen. Das folgt schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Gegenstand des Unterlassungsgebots immer die konkrete Verletzungshandlung ist (RIS-Justiz RS0037478).

4. Der Kläger kann allerdings die Verletzungshandlung allgemeiner umschreiben und etwa auch die Unterlassung ähnlicher Handlungen begehren, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (4 Ob 17/91 ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser Pickerln II; 4 Ob 16/91 ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille uva). Verzichtet der Kläger aber darauf und begehrt er nur die Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung, dann steht ihm dieser Anspruch jedenfalls zu. Ein Vergleichsangebot kann die Wiederholungsgefahr daher auch nur beseitigen, wenn angeboten wird, den im Begehren genannten und eine Zuordnungsverwirrung bewirkenden Namen nicht mehr zu verwenden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

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