OGH 11Os104/11w

OGH11Os104/11w25.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bilinska als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Constantin-Thomas R***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 23 BE 60/11s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Constantin-Thomas R***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von fünf Jahren und neun Monaten. Mit Beschluss vom 14. März 2011, GZ 23 BE 60/11s-11, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Strafvollzugsgericht seine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB ab. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 31. März 2011, AZ 20 Bs 106/11a, (ON 23 der BE-Akten) nicht Folge.

Dagegen richtet sich der Antrag des Constantin-Thomas R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und damit auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus (RIS-Justiz RS0123350). Damit ist bei Vollzug von Freiheitsstrafen ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (14 Os 21/09h, 13 Os 144/09i, 11 Os 86/11y ua).

Im Übrigen reicht nach Art 5 Abs 1 lit a MRK die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus, weshalb auch der EGMR lediglich überprüft, ob eine solche Verurteilung ergangen ist (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 21 Rz 12 mwN). Vom Schutzbereich des Art 6 MRK sind Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafgerichtlichen Anklage“, mithin Entscheidungen über die Schuld oder Nichtschuld (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 26), nicht aber die Entscheidung eines Beschwerdegerichts über die Frage der bedingten Entlassung erfasst (vgl zuletzt 11 Os 86/11y).

Der Antrag des Constantin-Thomas R***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).

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