Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Wolfsberg das Bezirksgericht Wels bestimmt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Bestellung eines Heiratsguts. Das von ihr angerufene Bezirksgericht Wels überwies die Sache unter Verweis auf § 114 JN infolge örtlicher Unzuständigkeit an das Bezirksgericht Wolfsberg.
Daraufhin stellten die Streitteile den gemeinsamen Antrag, die Sache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Wels zu delegieren. Der Antragsgegner habe im Sprengel dieses Bezirksgerichts seinen Wohnsitz, die Antragstellerin sei zwar in Kärnten beheimatet, studiere aber in Linz und halte sich daher überwiegend in Oberösterreich auf.
Das vorlegende Gericht befürwortete die Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich sind auch im Außerstreitverfahren Delegierungsanträge der Parteien gemäß § 31 JN zulässig (RIS-Justiz RS0046292). Nach dieser Bestimmung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle eines Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Delegierung den Ausnahmefall bilden, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen (5 Nc 5/06i mwN). Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens (RIS-Justiz RS0046589 [T20, T35]).
Da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile die Antragstellerin in Linz studiert und der Antragsgegner im Sprengel des Bezirksgerichts Wels wohnhaft ist, erscheint eine Delegierung unter diesen Umständen im Sinne der Judikatur zweckmäßig.
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