OGH 1Ob127/11z

OGH1Ob127/11z21.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagten Parteien 1. Alois Z*****, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, und 2. Gemeinde W*****, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig, Rechtsanwälte GmbH in Haag, wegen Feststellung und Abgabe von Willenserklärungen (Gesamtstreitwert 201.111 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2011, GZ 14 R 46/11d-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Jänner 2011, GZ 3 Cg 108/10s-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionswerber erklärt, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das gesamte in der Berufung erstattete Vorbringen zu verweisen und dieses zum Revisionsvorbringen zu erheben, soweit es unter die angeführten Rechtsmittelgründe subsumierbar ist. Ein solcher Verweis ist unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579). Einzugehen ist allein auf jene Ausführungen, die sich in der Revision selbst finden.

2. Soweit der Revisionswerber die unterlassene Einvernahme des Erstbeklagten moniert, macht er keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO, sondern vielmehr eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Ein solcher Verfahrensmangel stellt keinen Revisionsgrund dar, wenn sich das Berufungsgericht - wie hier - mit der in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge befasst und das Vorliegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels verneint hat (RIS-Justiz RS0042963).

Warum die unterlassene Vernehmung des Erstbeklagten gar eine Nichtigkeit des Verfahrens bilden sollte, ist unverständlich und wird in der Revision auch nicht begründet (s dazu nur RIS-Justiz RS0040709).

3. Der Revisionswerber beruft sich zwar auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (einschließlich Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung), führt diesen allerdings nicht aus. Insbesondere bekämpft er auch nicht das zentrale Argument des Berufungsgerichts, es mangle ihm an dem von § 228 ZPO geforderten Feststellungsinteresse.

Soweit er wiederholt eine unrichtige rechtliche Beurteilung darin sehen will, dass das Erstgericht eine vollständige Sachverhaltsklärung wegen der unterbliebenen Vernehmung des Beklagten unterlassen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass diesem - vom Berufungsgericht gebilligten - Vorgehen des Erstgerichts keine Überlegungen zugrundelagen, die die rechtliche Beurteilung des „meritums“ betreffen (vgl dazu nur Kodek in Rechberger 3 § 503 ZPO Rz 24 f). Damit kann aber auch kein sogenannter „sekundärer Feststellungsmangel“ vorliegen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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