OGH 2Ob96/11y

OGH2Ob96/11y22.6.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** N*****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. R***** I*****, und 2. A***** AG, *****, vertreten durch Lenz & Luger Rechtsanwälte OG in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) 53.954 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. März 2011, GZ 3 R 42/11t-93, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das angefochtene Urteil wurde den Beklagtenvertretern am 8. 4. 2011 im Wege des ERV zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 6. 5. 2011. Mit Beschluss vom 2. 5. 2011 berichtigte das Berufungsgericht sein Urteil im Spruch bezüglich der Kostenentscheidung, indem es den dem Kläger zugesprochenen Kostenbetrag im Sinne des ursprünglichen Entscheidungswillens nach unten korrigierte. Die Abfertigung dieses Beschlusses an die Parteienvertreter erfolgte am 11. 5. 2011.

Die Beklagten brachten am 9. 5. 2011 elektronisch eine außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil ein.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Die Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt setzt keine neue Rechtsmittelfrist in der Hauptsache in Gang (2 Ob 149/98w). Die Zustellung einer berichtigten Entscheidung setzt wohl eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf, verlängert aber nicht die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung (7 Ob 100/99b). Ein neuer Fristenlauf wird auch dann nicht ausgelöst, wenn die (echte) Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert (RIS-Justiz RS0041797 [T4]).

Im vorliegenden Fall betrifft die Berichtigung die Kostenentscheidung und überdies verändert sie die Stellung der Beklagten nicht zu ihrem Nachteil. Die Berichtigung hat daher keine neue Frist für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache in Gang gesetzt.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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