Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1. Das Verhalten, das die Klägerin der Erstbeklagten als Lauterkeitsverstoß vorwirft, betrifft näher umschriebene „Äußerungen in Werbeunterlagen“ (Klage) bzw das „Verwenden“ bestimmter Unterlagen „gegenüber Kunden“ (Neufassung des Klagebegehrens AS 130). In beiden Fällen handelt es sich um einzelne Handlungen, für die im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist deren Abschluss auch dann maßgebend ist, wenn der Eingriff noch Fortwirkungen zeitigt (vgl 4 Ob 15/10z = RIS-Justiz RS0079953).
1.2. Ein beim Adressaten durch eine Äußerung oder Übergabe einer Unterlage entstandener Eindruck begründet keinen gesetzwidrigen Dauerzustand, der die Verjährung gemäß § 20 Abs 2 UWG hemmen könnte (vgl Herzig in Wiebe/G. Kodek, UWG § 20 Rz 29).
1.3. Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es die am 21. 4. 2009 eingebrachte Klage deshalb als verjährt beurteilt hat, weil die Klägerin spätestens im Sommer 2008 davon erfahren hat, dass jene Unterlagen bei potenziellen Kunden im Umlauf sind, deren Inhalt sie als lauterkeitswidrig beanstandet, und dass ihr im selben Zeitpunkt auch erkennbar war, dass diese Unterlagen aus dem Bereich der Erstbeklagten stammen. Dass die Beklagte die Unterlagen nach dem Sommer 2008 noch verwendet hätte, steht nicht fest. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin spielt es für die Verjährungsfrage keine Rolle, wie lange Kunden der Beklagten über die beanstandeten Unterlagen verfügt haben.
2.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre Ansprüche auch auf § 7 UWG gestützt; infolge der Anspruchskonkurrenz mit § 1330 Abs 2 ABGB gelte somit die dreijährige Verjährung des § 1489 ABGB.
2.2. Konkurrierende Ansprüche hängen nicht von einander ab; dies gilt auch für die Verjährungsfrage (Herzig aaO Rz 15). Davon abgesehen hat die Klägerin Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Wurde die Entscheidung erster Instanz von der unterlegenen Partei nur in bestimmten, demnach nicht in allen Streitpunkten, denen selbständige rechtserzeugende, rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen zugrunde liegen, mit Rechtsrüge bekämpft, dann beschränkt sich die rechtliche Nachprüfung schon im Verfahren zweiter Instanz nur auf jene Streitpunkte, die dort Gegenstand des Rechtsmittels sind; andere - im Rechtsmittel zweiter Instanz nicht behandelte und daher fallen gelassene - Rechtsgründe, die sich durch die erwähnte Selbständigkeit auszeichnen, können im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 5; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 56 iVm 190 f, je mwN; RIS-Justiz RS0043573 [T29, T36, T43]).
3. Dass die Klägerin durch die Verwendung der beanstandeten Unterlagen einen Schaden erlitten hat, konnten die Vorinstanzen nicht feststellen.
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