Spruch:
Der „Revisionsrekurs“ der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichteten Parteien zur Hereinbringung von 4.630,40 EUR sA die Zwangsversteigerung einer den Verpflichteten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft bewilligt. Die Liegenschaft wurde versteigert und der betreibenden Partei um das Meistbot von 20.500 EUR zugeschlagen.
Mit seinem Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht der betreibenden Partei - neben Zinsenzuweisungen - aus dem Kapitalbetrag 8.814,83 EUR als gesetzliche Vorzugspost gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO und dem Pfandgläubiger W***** aus dem Kapitalbetrag 11.749,03 EUR in der bücherlichen Rangordnung aufgrund der zu C-LNr 29a und 31a einverleibten Pfandrechte zur teilweisen Berichtigung zu und sprach aus, dass damit das Meistbot erschöpft sei.
Gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss erhob die betreibende Partei Rekurs mit dem Antrag, ihr aus der Verteilungsmasse von 29.541,38 EUR einen weiteren Betrag von 3.238,11 EUR samt anteiligen Meistbots- und Fruktifikatszinsen zuzuweisen.
Aus Anlass dieses Rekurses hob das Rekursgericht den Meistbotverteilungsbeschluss im Umfang der Zuweisung von 3.238,11 EUR samt dem darauf entfallenden Anteil an Meistbots- und Fruktifikationszinsen an den Pfandgläubiger als nichtig auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Kosten des Rekursverfahrens als Verfahrenskosten erster Instanz auf. Im Spruch wurde noch festgehalten, dass der angefochtene Beschluss „im Übrigen als unbekämpft von dieser Entscheidung unberührt bleibt“.
Einen Ausspruch über die Anfechtbarkeit enthält der Beschluss des Rekursgerichts nicht.
Inhaltlich ging das Rekursgericht davon aus, dass die erstinstanzliche Entscheidung keine Begründung dafür enthalte, warum zwar der Betrag von 8.814,83 EUR als gesetzliche Vorzugspost zugesprochen worden sei, nicht aber die von der betreibenden Partei in der Verteilungstagsatzung vom 15. Oktober 2009 verzeichneten, mit der Geltendmachung zusammenhängenden Verfahrenskosten (ON 34). Durch diesen Mangel der Gründe sei die angefochtene Entscheidung nicht überprüfbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als Revisionsrekurs bezeichnete, nach § 78 EU iVm § 527 Abs 2 ZPO als Rekurs zu qualifizierende Rechtsmittel der betreibenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO ist gegen einen Beschluss, mit dem der Beschluss erster Instanz als nichtig aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat (7 Ob 39/98f = RIS-Justiz RS0044037 [T12]; RIS-Justiz RS0043986 [T3]). Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs ist die Entscheidung des Rekursgerichts daher nach ständiger Rechtsprechung unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043986).
Soweit die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel nun vorbringt, dass über den Betrag von 3.238,11 EUR sA hinaus weitere Zuweisungen an sie denkbar seien, stünde dem die Rechtskraft des erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses entgegen, zumal sich der Rekurs nur auf die Nichtzuweisung eben dieses Betrags samt Nebengebühren bezogen hat. Aus diesem Grund erreicht im Übrigen der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nicht den in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert.
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