OGH 10ObS49/11w

OGH10ObS49/11w31.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Rotraut Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Frank Riel und Dr. Wolfgang Grohmann, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2011, GZ 10 Rs 17/11k-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: die Unterlassung einer ausdrücklichen Beschlussfassung über die Ablehnung eines Sachverständigen mit der Begründung, das Erstgericht habe den Ablehnungsantrag erkennbar verworfen und der Revisionswerber mache keine tauglichen Befangenheitsgründe geltend) können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061; RS0042963; vgl 5 Ob 128/03i). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der vom Berufungsgericht aus dem Vorgehen des Erstgerichts gezogene Schluss, das Erstgericht habe den Ablehnungsantrag erkennbar (implizit) verworfen, durch die Aktenlage gedeckt.

Die am 1. 1. 2011 in Kraft getretenen Neuerungen in § 255 Abs 4 ASVG durch die 75. ASVG-Nov, BGBl I 2010/111 (Erleichterungen für die Erfüllung der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen dieser Norm), sind für die Entscheidung im Anlassfall unerheblich, weil der Kläger seine in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Vertreters im Außendienst ohnehin weiterhin ausüben kann.

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