OGH 9Ob24/11m

OGH9Ob24/11m26.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, gegen die beklagte Partei Mag. H***** vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Mag. Marco Kunczicky, Rechtsanwälte in Wien, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 13 R 29/10w, 13 R 30/10t-57, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Oktober 2009, GZ 4 Cg 72/09a-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als für den Kläger zuständigem Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt.

Das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 13 R 29/10w, 13 R 30/10t-57, wird bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der klagende Rechtsanwalt begehrt mit seiner Klage im Wesentlichen offene Honorare. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zusammengefasst eingewendet, dass eine andere Honorarvereinbarung zustande gekommen sei, der Kläger seine Honoraransprüche durch Pflichtverletzungen verloren habe und diese jedenfalls mangels Erfolgs bzw mangels Legung von nachvollziehbaren Honorarnoten nicht fällig wären. Letztlich wendete die Beklagte auch noch Verjährung und Gegenforderungen ein.

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend von der mangelnden Fälligkeit der Honoraransprüche einerseits wegen des mangelnden Eintritts von in den Vereinbarungen vorgesehenen Bedingungen und andererseits der fehlenden Aufschlüsselung in überprüfbaren Honorarnoten ausgegangen.

In seiner 144 Seiten umfassenden Revision bekämpft der Kläger in teilweise schwer nachvollziehbarer Weise die Entscheidung des Berufungsgerichts. Gleichzeitig bringt er selbst in einer Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage vor, dass er durch das Gutachten eines Neurologen und Psychiaters Kenntnis davon erlangt habe, dass er seit dem 26. 10. 2008 bis nach Einbringung der Berufung in diesem Verfahren unter einer Anpassungsstörung gelitten habe, die ihn unfähig mache, sich selbst in diesem Verfahren zu vertreten. Wegen dieser Anpassungsstörung habe der Kläger in eigenen Sachen unter anderem nicht auf die Einwendungen eingehen und sein Vorbringen und seine Aussage verbessern können. Die Anpassungsstörung sei mittlerweile „abgeklungen“. Ergänzend werde daher die Nichtigkeit des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, hilfsweise die Nichtigkeitsklage erhoben.

Aus dem eigenen Vorbringen ergeben sich insgesamt gewichtige Anzeichen dafür, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei und Prozessvertreter nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, sodass die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen könnten.

Davon ist auch im Revisionsverfahren gemäß § 6a Satz 1 ZPO das zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen (RIS-Justiz RS0035231, RS0035270; Schubert in Fasching/Konecny 2 II/1 § 6a ZPO Rz 2). Das Pflegschaftsgericht hat dem Revisionsgericht mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO).

Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0035234).

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