Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach mit seinem Urteil aus, dass die gerichtliche Aufkündigung rechtswirksam und die Beklagte schuldig sei, das näher bezeichnete Bestandobjekt geräumt an die Klägerin zu übergeben.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der (nur) von der Nebenintervenientin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen das am 15. 10. 2010 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erhob (nur) die Nebenintervenientin mit dem am 5. 11. 2010 zur Post gegebenen Rechtsmittelschriftsatz außerordentliche Revision. Die Beklagte erklärte mit ihrem am 30. 11. 2010 eingebrachten Schriftsatz, dass sie auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts verzichte.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig:
Wenn die Hauptpartei - auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - die Erklärung abgegeben hat, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, ist das von ihrem Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel unzulässig und gestützt auf § 472 ZPO zurückzuweisen (3 Ob 721/51 = SZ 24/341; RIS-Justiz RS0035560; Klauser/Kodek, § 19 ZPO E 22; Schubert in Fasching/Konecny², § 19 ZPO Rz 8 und § 20 ZPO Rz 16; Fucik in Rechberger³, § 19 ZPO Rz 3).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das Rechtsmittel inhaltlich weiter einzugehen.
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