OGH 1Ob77/11x

OGH1Ob77/11x24.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Brigitte D*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Andreas ***** D*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. März 2011, GZ 48 R 364/10z-105, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 28. Oktober 2010, GZ 14 C 7/06z-96, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Dem Antragsgegner steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (2 Ob 81/09i mwN).

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