Spruch:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2011 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die der klagenden Partei nicht freigestellte (und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO auch nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 15. April 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (7 Ob 78/09k; RIS-Justiz RS0113633).
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