Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass für die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel wegen des begründeten Anlasses zur Kündigung iSd § 37 Abs 1 AngG nicht das Vorliegen eines Austrittsgrundes erforderlich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029902 mzwN).
Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Geltendmachung der Konkurrenzklausel nach § 37 Abs 1 AngG bejaht. Es hat dies darauf gestützt, dass die Arbeitgeberin dem Beklagten dadurch begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe, dass es nicht nur immer wieder zu Entgeltrückständen gekommen ist, sondern für den etwa zur Hälfte seines Entgelts auf Provisionen angewiesenen Beklagten auch keine Waren mehr zum Verkauf zur Verfügung standen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Berufungsgericht also nicht allein auf die „Entgeltrückstände“ vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens abgestellt und auch nicht allein darauf die Annahme des Verschuldens des Arbeitgebers gegründet. Damit setzt sich die Revision aber gar nicht konkret auseinander.
Die Revision, die sich im Wesentlichen auf die Frage der Entgeltrückstände und des mangelnden Verschuldens sowie der Einschränkungen des Austrittsrechts im Rahmen des Ausgleichsverfahrens konzentriert, vermag daher ausgehend von der konkreten Begründung des Berufungsgerichts gar keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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