OGH 8Ob29/11i

OGH8Ob29/11i26.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** C*****, vertreten durch Dr. Andreas Haberl, Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 10.593,19 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.200 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2011, GZ 6 R 236/10h-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger, ein geübter Schifahrer, der auf einer leichten, regelmäßig 35 m breiten und als „blau“ markierten Piste mit „flotter“ Geschwindigkeit unterwegs war, versuchte, zwei von links kommende, die gesamte Piste ausnützende Schifahrer zu überholen. Dadurch geriet er über den rechten Rand dieser Piste hinaus und sprang über eine etwa 40 cm hohe Kante auf einen in seinem weiteren Verlauf in die Piste einmündenden, 6 m breiten Schiweg. Durch den Aufprall am Schiweg lösten sich die Bindungen, weshalb der Kläger zu Sturz kam und gegen einen Eisensteher eines Fangzauns prallte, der sich wegen eines dahinter liegenden steil abfallenden Waldstücks 70 cm außerhalb des Schiwegs befand.

Die vom Kläger bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Eisensteher zu ummanteln, braucht hier nicht erörtert zu werden. Das Berufungsgericht hat nämlich die Abweisung des Klagebegehrens auch damit begründet, dass selbst im Falle der Bejahung einer derartigen Absicherungspflicht die dann anzunehmende Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem auffallend riskanten Fahrverhalten des Klägers so stark in den Hintergrund trete, dass sie zu vernachlässigen wäre.

Dass ein weit überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Haftung des anderen Teils zur Gänze aufhebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027202). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens stellt im Hinblick auf ihre Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Dem vom Berufungsgericht zurecht als auffallend risikofreudig qualifizierten Fahrverhalten des Klägers steht der Umstand entgegen, dass der in Rede stehende Zaun außerhalb eines nur ein sehr leichtes Gefälle aufweisenden Schiwegs steht, durch dessen Benützung vergleichbare Gefahrensituationen kaum entstehen können. Dass ein auf der daneben befindlichen Piste fahrender Schifahrer über eine Geländekante in diesen Schiweg springt, war für die Beklagte nur sehr schwer vorhersehbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens erscheint daher noch vertretbar.

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