OGH 1Ob36/11t

OGH1Ob36/11t31.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. Land Niederösterreich, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2010, GZ 8 R 20/10p-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 21. Juni 2010, GZ 6 Cg 15/09s-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger begründet sein Begehren auf Feststellung, dass ihm die Beklagten für den Ersatz sämtlicher Schäden haften, welche daraus resultieren, dass ihm als alleinigem Obsorgeberechtigten sein (damals 14-jähriger) Sohn „über den 3. 8. 2008 hinaus entzogen wurde“, im Wesentlichen damit, dass mehrere Organe von Behörden und Institutionen der Beklagten rechtswidrig gehandelt hätten.

Soweit er in diesem Zusammenhang den Vorwurf erhebt, die Strafverfolgungsbehörden hätten zu Unrecht das über seine Anzeige eingeleitete Strafverfahren gegen seine frühere Gattin eingestellt, und Erwägungen über den Schutzzweck der §§ 105 und 195 StGB anstellt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine allfällige Strafverfolgung der Mutter an den vom Kläger behaupteten bzw für die Zukunft befürchteten Vermögensnachteilen (Verfahrenskosten, Unterhaltsmehraufwand, Kosten für psychologische Behandlungen …) etwas geändert hätte. Dazu führt der Revisionswerber nichts Nachvollziehbares aus. Da feststeht, dass ohnehin bereits kurz nach der Anzeige des Klägers das Jugendamt sowie das zuständige Pflegschaftsgericht tätig geworden sind, ist - in Ermangelung entsprechender Erörterungen in der Revision - nicht zu erkennen, inwieweit sich am Geschehnisablauf etwas geändert hätte, wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren gegen die Mutter weitergeführt hätten.

2. Soweit der Revisionswerber wiederholt versucht, die beweiswürdigenden Erwägungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beweiswürdigung der Tatfrage zuzuordnen ist, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Unbeachtlich sind auch rechtliche Erörterungen auf der Basis von den Tatsacheninstanzen nicht getroffener Feststellungen. Beispielhaft ist in diesem Zusammenhang etwa auf den wiederholten Vorwurf hinzuweisen, bestimmte Organwalter hätten den Sohn des Klägers - in rechtswidriger Weise - dabei unterstützt bzw darin bestärkt, sich seinem Vater zu entziehen. Derartige Tatsachenfeststellungen wurden von den Vorinstanzen nicht getroffen.

3. Dem Pflegschaftsgericht wirft der Revisionswerber (nur) insoweit ein rechtswidriges schadensverursachendes Verhalten vor, als es seinem Ablehnungsantrag gegen die gerichtlich bestellte Sachverständige nicht Folge gegeben hatte. Er habe die Besorgnis der Befangenheit insbesondere darauf gestützt, dass diese den Befund teilweise unrichtig und unvollständig erstellt und eindeutig indizierte Nachfragen nicht vorgenommen hätte. Mit diesen nicht näher konkretisierten Vorwürfen kann er jedoch eine unvertretbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Pflegschaftsgerichts, mit der eine Befangenheit der Sachverständigen verneint wurde, nicht aufzeigen. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf seine Berufungsschrift verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige Verweise auf einen früheren Schriftsatz im Revisionsverfahren unbeachtlich sind (vgl nur RIS-Justiz RS0043616).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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