OGH 1Ob54/11i

OGH1Ob54/11i31.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth G*****, 2. Heidemarie B*****, und 3. Gottfried D*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Flucher, Dr. Reinhard Köffler und Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Sonja K*****, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, wegen 46.141,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2010, GZ 2 R 173/10v-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. August 2010, GZ 50 Cg 108/09v-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auffassung der Revisionswerberin, das angefochtene Urteil sei mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO belastet, weil bestimmte Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar seien, ist verfehlt. Davon, dass die Überprüfung des Urteils wegen dessen mangelhafter Fassung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, kann keine Rede sein. Eine Nichtigkeit liegt nicht einmal dann vor, wenn ein Berufungsgericht die gesamten erstrichterlichen Feststellungen übernimmt und hinsichtlich der Einzelheiten auf die Ausführungen des Ersturteils verweist (vgl nur Kodek in Rechberger³ § 477 Rz 12 unter Hinweis auf SZ 52/196). Inhaltliche Fehler der Beweiswürdigung können in der Revision nicht geltend gemacht werden, weil ein Entscheidungsfehler in diesem Bereich unter keinen der in § 503 ZPO genannten Revisionsgründe zu subsumieren ist.

2. Sollte die Revisionswerberin mit ihrem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Grenze der freien Beweiswürdigung „bei weitem überschritten“, einen Mangel des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO ansprechen wollen, so wäre sie gehalten, nachvollziehbar darzulegen, welcher konkrete Fehler dem Berufungsgericht ihrer Ansicht nach unterlaufen ist und zu welchen - für die Revisionswerberin günstigeren - Tatsachenfeststellungen das Berufungsgericht gelangt wäre, wenn es fehlerfrei vorgegangen wäre.

Im vorliegenden Zusammenhang verweist die Revision zwar darauf, dass das Berufungsgericht die Aussage einer bestimmten Zeugin gewürdigt habe, ohne diese persönlich zu vernehmen, lässt jedoch gänzlich unerörtert, inwiefern eine entsprechende Beweisergänzung geeignet gewesen wäre, jene Beweisergebnisse ernstlich in Zweifel zu ziehen, auf die sich auch das Berufungsgericht bei der Bestätigung der entsprechenden Erwägungen des Erstgerichts in besonderem Maße gestützt hat.

Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus einzelne Teile von im Beweisverfahren abgelegten Aussagen herausgreift und damit den Vorwurf verbindet, insoweit sei die Beweisrüge vom Berufungsgericht nicht bzw mangelhaft erledigt worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Rechtsmittelwerbers auseinandersetzen muss (RIS-Justiz RS0043162).

3. Die Auffassung der Vorinstanzen, die bloß faktische Übergabe von mit Losungswort gesicherten Sparbüchern ohne Nennung der Losungswörter könne nicht als wirksame Schenkung der Spareinlagen qualifiziert werden, wurde von der Revisionswerberin bereits in ihrer Berufung als richtig zugestanden, weshalb auch nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss die Berücksichtigung der Aussage der erwähnten Zeugin auf das Verfahrensergebnis gehabt haben sollte.

In ihrer Rechtsrüge beruft sich die Revisionswerberin allein darauf, das angefochtene Urteil leide insoweit an einem Feststellungsmangel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, als ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen zu Gesprächen am 16. und 21. 4. 2009 nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Vorwurf ist allerdings schon deshalb unberechtigt, weil die Beklagte dieses Vorbringen in ihrer Berufung gar nicht mehr aufrecht erhalten hat, weshalb das Berufungsgericht auch keinen Anlass hatte, sich damit auseinanderzusetzen (vgl nur RIS-Justiz RS0043338; RS0043480).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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