OGH 9ObA20/11y

OGH9ObA20/11y28.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.050 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2010, GZ 10 Ra 91/10s-12, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Februar 2010, GZ 9 Cga 150/09g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 249,64 EUR (ohne USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 2. 10. 1977 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 17. 10. 2006 bis 22. 4. 2009 als Autobuslenker beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung. Revisionsgegenständlich ist die vom Kläger begehrte Rückzahlung eines von der Beklagten einbehaltenen Ausbildungskostenrückersatzes.

Der 2001 abgeschlossene Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke sieht in § 56 („Rückforderung von Bildungskosten“) auszugsweise vor:

(1) Wird dem Arbeitnehmer der Besuch einer Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung, die über die bloße Einschulung am Arbeitsplatz hinausgeht, ermöglicht, so kann der Arbeitgeber vor dem Veranstaltungsbesuch die Teilnahme an den Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Rückforderung der Bildungskosten binden. Beim Abschluss einer solchen Vereinbarung haben nachstehende Absätze Beachtung zu finden.

(2) Der Arbeitnehmer hat die Bildungskosten dem Arbeitgeber rückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis aus folgenden Gründen endet:

a) …

b) Kündigung oder Entlassung durch den Arbeitgeber, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft,

c) …

d) …

(3) Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Gehalts, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung entspricht, nicht überschreiten. Er verringert sich nach jedem vollen Jahr, das von der Beendigung der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung bis zur Fälligkeit im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, um 25 von 100.

(4) - (7) ...

Bei der Aufnahme des Klägers (17. 10. 2006) schlossen die Parteien schriftlich eine Vereinbarung über seine Ausbildung zum Autobuslenker. Darin wurde der Kläger für die Ausbildung in der Dauer von 20 Arbeitstagen bei Kosten von 2.100 EUR zugelassen. Nach Punkt 4. der Vereinbarung nimmt der Arbeitnehmer zur Kenntnis, dass er unter anderem bei einer verschuldeten Entlassung die Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat. Nach Punkt 5. darf der zurückzuzahlende Betrag das Fünffache des zuletzt bezogenen Monatsbezugs nicht überschreiten. Nach Punkt 6. verringert sich der zurückzuzahlende Betrag nach jedem vollen Jahr, das von der Beendigung der Teilnahme an der Lehrveranstaltung bis zur Fälligkeit der Rückzahlung in einem Dienstverhältnis zur Beklagten zurückgelegt wurde, um 25 %. Nach Punkt 7. wird der zurückzuzahlende Betrag mit dem Tag des Endes des Dienstverhältnisses fällig. Mit dem Arbeitnehmer kann eine gesonderte Vereinbarung über eine Rückzahlung in Raten getroffen werden.

Am 13. 12. 2006 legte der Kläger die Prüfung für den Führerschein D erfolgreich ab.

Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wurde von der Beklagten im Zuge der Endabrechnung ein Betrag von 1.050 EUR als Ausbildungskostenrückersatz in Abzug gebracht.

Der Kläger begehrte die Auszahlung dieses Betrags und brachte vor, die Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten sei unwirksam, weil sie - soweit revisionsgegenständlich - eine § 2d AVRAG widersprechende „Terrassenaliquotierung“ enthalte und eine Rückerstattung von Ausbildungskosten über einen Zeitraum von vier Jahren unzulässig sei.

Die Beklagte bestritt dies. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Entlassung zwei volle Jahre Dienstnehmer gewesen sei, betrage der rückzuerstattende Betrag entsprechend der Vereinbarung 50 % der Ausbildungskosten, somit 1.050 EUR. Die jährliche Aliquotierungsvereinbarung sei zulässig und entspreche dem Kollektivvertrag.

Das Verhältnis der mit BGBl I Nr 36/2006 eingeführten und am 18. 3. 2006 in Kraft getretenen Bestimmungen zum Ausbildungskostenrückersatz des § 2d AVRAG zu kollektiven Regelungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in Geltung standen, ist in § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG wie folgt geregelt:

(18) Die §§ 1 Abs. 4, 2c und 2d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder den Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Rückzahlungsvereinbarung den Bestimmungen des Kollektivvertrags entspreche. Die gesetzliche Regelung des Ausbildungskostenersatzes in § 2d AVRAG sei aufgrund der Ausnahme für bestehende kollektivvertragliche Normen (§ 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG) nicht anzuwenden.

Das Berufungsgericht vertrat zur Frage, ob auf die gegenständliche Vereinbarung vom 17. 10. 2006 die Regelung des § 2d AVRAG anzuwenden sei und die vereinbarte „terrassenförmige Aliquotierung“ der in § 2d AVRAG geforderten Aliquotierung widerspreche, oder aber der Kollektivvertrag maßgeblich sei, dieselbe Rechtsansicht. Aus § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG folge, dass bestehende kollektivvertragliche Regelungen des Ausbildungskostenersatzes durch den neu geschaffenen, in seinem zeitlichen Anwendungsbereich gemäß § 16 AVRAG mit einseitig zwingender Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers versehenen § 2d AVRAG nicht „berührt“, dh in ihrer normativen Wirkung nicht eingeschränkt würden. § 56 des Kollektivvertrags regle nicht unmittelbar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten respektive den Anspruch des Arbeitgebers auf deren Rückforderung, sondern lege bloß mit normativer Wirkung den zulässigen Inhalt einer von den Arbeitsvertragsparteien abzuschließenden Rückersatzvereinbarung fest. Würde man die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG ausschließlich auf jene kollektiven Rechtsnormen einschränken, die unmittelbar - ohne eine notwendige individuelle Vereinbarung - einen Ausbildungskostenrückersatz normativ regelten, würde man nicht nur den Wortlaut der Ausnahmebestimmung einschränkend auslegen, sondern ihr auch weitgehend einen sinnvollen Anwendungsbereich nehmen. Aufgrund der notwendigen Konkretisierung der zu vermittelnden Ausbildung und Ausbildungskosten und der notwendigen Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Ausbildung würden kollektivrechtliche Regelungen des Ausbildungskostenrückersatzes in der Regel bloß den Inhalt einer von den Parteien des Arbeitsvertrags erst zu treffenden Vereinbarung normativ wirksam festlegen. Auf die Frage, ob die jährliche Aliquotierung § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG entspreche, sei daher nicht näher einzugehen. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung iSd § 879 ABGB liege nicht vor. Wohl liege die vierjährige Bindungsdauer für die Ausbildung zum Autobuslenker für sich betrachtet bereits im Grenzbereich einer noch zulässigen wirtschaftlichen Kündigungsbeschränkung des Arbeitnehmers. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Führerscheinberechtigung der Gruppe D um eine vom Arbeitnehmer umgehend bei vielen anderen Arbeitgebern verwertbare Ausbildung gehandelt habe, dass sich die Kosten der Ausbildung (gesamt 2.100 EUR) in einer überschaubaren Höhe bewegten und dass die Bindungsdauer und die Aliquotierungsregelung von den Kollektivvertragsparteien vereinbart worden seien, was ein weiteres Indiz für die wirtschaftliche Äquivalenz der Regelung darstelle.

Die Revision sei zulässig, weil der Beurteilung der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

In dieser führt der Kläger aus, § 19 Abs 1 Z 18 Satz 1 AVRAG sei dahin zu verstehen, dass ab dem 18. 3. 2006 abgeschlossene Einzelvereinbarungen der Bestimmung des § 2d AVRAG unterlägen, während § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 leg cit nur auf jene Fälle einer Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten Bezug nehme, die nicht aufgrund von einzelvertraglichen Vereinbarungen, sondern direkt auf Basis einer kollektivvertraglichen Regelung bestehe. Die Bestimmung des § 56 KV regle nicht unmittelbar die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten, sondern lege bloß den zulässigen Inhalt einer von den Arbeitsvertragsparteien abzuschließenden Rückersatzvereinbarung fest, auf den aber § 19 Abs 1 Z 18 erster Satz AVRAG anzuwenden sei. Dass von der neuen Regelung auch individuelle Vereinbarungen, die mit Bezug auf eine kollektivvertragliche Regelung abgeschlossen würden, ausgenommen sein sollten, sei der Bestimmung nicht zu entnehmen. Individualvereinbarungen könnten nicht als Normen der kollektiven Rechtsgestaltung verstanden werden. Die Interpretation des Berufungsgerichts würde dazu führen, dass im Falle einer nach dem 18. 3. 2006 mit Bezug auf die generellen Bestimmungen eines Kollektivvertrags individuell abgeschlossenen Vereinbarung über eine Ausbildungskostenrückerstattung sowohl nach Satz 1 des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG die Regelung des § 2d AVRAG, als auch nach dem Satz 2 des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG die Normen kollektiver Rechtsgestaltung gelten würden. Zwingende gesetzliche Regelungen (§ 16 AVRAG) könnten aber nicht durch Kollektivvertrag abbedungen werden. Die gegenständliche Vereinbarung reduziere die Rückzahlungspflicht erst nach jedem vollen Jahr, sehe somit keine Aliquotierung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vor. Auch in der Folge minimiere sich der zurückzuzahlende Betrag nicht im Verhältnis zum seit der Beendigung der Ausbildung vergangenen Zeitraum, sondern jeweils erst nach Ablauf eines Jahres. Diese „terrassenförmige“ Aliquotierung stehe im Widerspruch zu der von § 2d Abs 3 AVRAG geforderten zumindest monatsmäßigen Aliquotierung und führe, weil eine geltungserhaltende Reduktion der Rückersatzpflicht nicht möglich sei (9 ObA 126/08g), zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Sie sei auch sittenwidrig, weil sie eine wirtschaftliche Kündigungsbeschränkung ohne wirtschaftliche Rechtfertigung darstelle, die zum konkreten Aufwand des Arbeitgebers in keiner Relation stehe.

Die Revision ist aus dem Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof teilt die Auslegung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG durch das Berufungsgericht, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Folgendes kann ergänzt werden:

Eine Interpretation nach dem Wortlaut der Bestimmung führt entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht dazu, dass die vorliegende Vereinbarung jedenfalls unter Satz 1 zu subsumieren wäre, weil sie dann, wenn sich die „bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz“ auch auf sie beziehen, von Satz 1 gerade auszunehmen wäre.

Der Wille des historischen Gesetzgebers erlaubt folgende Deutung: Nach dem Initiativantrag vom 11. 5. 2005, 605/A XXII. GP (s Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1215 BlgNR XXII. GP S 5), sollten vor dem 1. 7. 2005 vereinbarte Konkurrenzklauseln bzw bestehende Regelungen über den Ausbildungskostenrückersatz in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelverträgen unberührt bleiben und weiter nach Maßgabe der bisherigen Judikatur zu beurteilen sein. Daraus geht als gesetzgeberischer Wille hervor, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2d AVRAG bestehende kollektivvertragliche Regelungen weiterhin ihre Geltung behalten sollten, die Neuregelung des § 2d AVRAG also nicht nur nicht in Alt-Individualvereinbarungen zum Ausbildungskostenrückersatz eingreifen sollte, sondern auch nicht in entsprechende Regelungen in Alt-Kollektivverträgen.

Anhaltspunkte für die vom Kläger geforderte Differenzierung zwischen „unmittelbar“ und nur „mittelbar“ anzuwendenden kollektivvertraglichen Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz bestehen nicht. Dies geht aus dem Wortlaut nicht hervor, ist aber auch nach dem Zweck der Bestimmung nicht zu unterstellen. Zu bedenken ist nämlich, dass der Gesetzgeber durch das „Unberührt-Lassen“ bestehender kollektivvertraglicher Normen ihre Weitergeltung auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I Nr 36/2006 hinaus anerkannt hat. Dies ist nicht anders zu erklären, als dass er zu jenem Zeitpunkt bestehende Kollektivvertragsnormen als sozialpartnerschaftlich ausverhandelte und damit hinlänglich ausgewogene Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz selbst dann für die Zukunft akzeptieren wollte, wenn sie vom Schutzniveau des § 2d AVRAG abwichen. Das wird auch dadurch deutlich, dass sich die Materialien (aaO) für die Überprüfung der Sachgerechtigkeit der entsprechenden Vereinbarungen auf eine Beurteilung „nach Maßgabe der bisherigen Judikatur“ verließen.

Vor diesem Hintergrund kann es aber keinen Unterschied machen, ob kollektivvertragliche Alt-Normen über den Ausbildungskostenrückersatz keiner gesonderten individualvertraglichen Regelung mehr bedürfen („unmittelbare Wirkung“) oder eine solche nach Maßgabe eines Alt-Kollektivvertrags noch gesondert erforderlich ist („mittelbare Wirkung“). Für den Arbeitnehmer resultiert daraus aufgrund des zwingenden Charakters solcher kollektivvertraglichen Bestimmungen (§ 3 Abs 1 ArbVG) auch kein besonderes Gefahrenmoment. Mögen kollektivvertragliche Bestimmungen zum Ausbildungskostenrückersatz im Einzelnen auch unmittelbar wirksam sein, ist dem Berufungsgericht hier doch darin beizupflichten, dass eine Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes schon aufgrund der Notwendigkeit, die jeweilige Ausbildung und ihre Kosten zu konkretisieren und die Teilnahme des Arbeitnehmers festzulegen, in aller Regel - nach Maßgabe des Kollektivvertrags - individualvertraglich zu treffen sein wird. Bei der Anwendung von § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG ist eine - im Gesetzeswortlaut nicht verankerte - Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, daher auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.

Eine parallele Geltung von Satz 1 und Satz 2 ist hier entgegen der Revisionsansicht nicht zu befürchten, weil Neuvereinbarungen, die in den Geltungsbereich einer Alt-Kollektivnorm zum Ausbildungskostenrückersatz fallen, dann von Satz 1 nicht erfasst werden.

§ 16 AVRAG, der die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 - 15a AVRAG zustehenden Rechte durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung als unabdingbar erklärt, steht dem nicht entgegen, weil die Auslegung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG gar nicht zum Entstehen eines Rechtes aus § 2d AVRAG führt.

Da § 2d AVRAG somit unanwendbar ist, ist auf die Frage der Gültigkeit der gewählten Aliquotierung in Hinblick auf § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG nicht näher einzugehen.

Das Vorliegen der in der Revision neuerlich gerügten Sittenwidrigkeit der strittigen Vereinbarung wurde vom Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die wirtschaftliche Äquivalenz der Regelung verneint.

Der Revision ist danach nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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