OGH 9Nc1/11p

OGH9Nc1/11p28.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der zu 6 Ob 18/11g anhängigen Rechtssache (AZ 14 Cga 2/09t des Handelsgerichts Wien) der klagenden Partei R***** A*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei F***** AG i.A., *****, vertreten durch die Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 9.179,33 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über den Rekurs und die Revision der beklagten Partei zu AZ 6 Ob 18/11g befangen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit Rekurs und Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig. Mit Note vom 7. 2. 2011 gab Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** eine Befangenheitserklärung ab. Er habe wie der Kläger über die Beklagte Zertifikate der M***** Ltd gezeichnet und sei vom Kursverfall dieser Wertpapiere, die er noch immer halte, betroffen. Er habe hinsichtlich allfälliger eigener Ersatzansprüche einem Prozessfinanzierer ein Abtretungsangebot zur allfälligen gerichtlichen Geltendmachung solcher Ansprüche gemacht. Zu den möglichen Beklagten gehöre auch die hier geklagte M***** AG. Es sei durchaus möglich, dass sein Name im Zusammenhang mit solchen Prozessen aufscheine. Er zeige daher seine Befangenheit an.

Die Befangenheitsanzeige ist gerechtfertigt.

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter entstehen könnte (RIS-Justiz RS0045949 ua). In Fällen, in denen der Richter seine Befangenheit selbst anzeigt, ist diese in der Regel auch zu bejahen (RIS-Justiz RS0046053 ua).

Bei der vorliegenden Fallkonstellation kann insbesondere mit Rücksicht auf die abgegebene Befangenheitserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem nach außen hin entstehenden Eindruck die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. G***** N***** in Zweifel gezogen wird. Der Befangenheitsanzeige war daher Rechnung zu tragen.

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